Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma CENTERLINE GmbH - Stand März 2002
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden AGB gelten a) unmittelbar in allen Kaufvertragsbeziehungen;
und b) in entsprechender Anwendung, auch in allen anderen Rechtsbeziehungen
zwischen der Fa. CENTERLINE GmbH, Am Schornacker 25, 46483 Wesel,
Deutschland, (nachfolgend "Verkäufer") und anderen
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögenö (nachfolgend
"Käufer").
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen, insbesondere
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, werden
nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer einen Vertrag
durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen
zu haben.
2. Vertragsanbahnung und -abschluß, Angebote, Aufträge
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer
durch dessen schriftliche Bestätigung, ansonsten durch die
Ausführung des Auftrags verbindlich. Der Verkäufer kann
Angebote des Käufers innerhalb von vier Wochen annehmen.
Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung
des Verkäufers für den Vertragsinhalt maßgebend.
2.4 a) Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung
des Verkäufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner
Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies,
so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung
des Verkäufers. b) Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung,
so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags-
bzw. Schlußrechnung.
2.3 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "cirka",
"wie bereits geliefert", "wie gehabt" oder
ähnliche Zusätze beziehen sich in den Verkäufer-Angeboten
ausschließlich auf die Qualität oder Quantität
der Ware, nicht aber auf den Preis.
2.4. Im †brigen ist die Zusicherung bestimmter Eigenschaften
und Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie
die †bernahme einer Garantie nur verbindlich, wenn dies
schriftlich von der Verkäufer-Geschäftsleitung ausdrücklich
bestätigt wird.
2.5 Im Sinne einer Beschaffenheitsbeschreibung (keine Garantie
oder zugesicherte Eigenschaft) erklärt der Verkäufer,
daß a) die von ihm vertriebenen Anlagen der EMV-Richtlinie
89/336/EWG "Elektromagnetische Verträglichkeit"
entsprechen und b) die aktuellen europäischen Sicherheitsvorschriften
für elektrotechnische Anlagener Verkäufer berücksichtigen,
c) er jedoch keine Gewähr dafür übernimmt, daß
die von ihm vertriebenen Anlagen den Anforderungen eines bestimmten
Sicherheitscodes entsprechen, es sei denn, dies ist ausdrücklich
im Einzelvertrag so vereinbart.
3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung,
Abtretung
3.1 Bei Fehlen einer ausdrücklichen Preisvereinbarung werden
zum Lieferzeitpunkt gültige Verkäufer-Preise berechnet.
Alle Preise verstehen sich ab Werk, frei Waggon oder Lastzug verladen.
3.2 (a) Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich
der zum Vertragsschlußzeitpunkt gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, wenn und soweit USt.-Steuerpflichtigkeit/-ausweis
im Einzelfall einschlägig. Soweit sich im vorgenannten Fall
die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluß
und Rechnungslegung erhöht, hat der Käufer die erhöhte
USt. zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4
Monate beträgt. (b) Der Verkäufer ist mangels anderweitiger
Absprache berechtigt, in angemessenem Umfange Abschlagszahlungen
zu verlangen.
3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate,
so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe
der prozentualen Veränderung seiner Gestehungskosten einschl.
Material- und Lohnkosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen
anzupassen, das gleiche gilt für den Fall, dass Zölle
oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers
Anwendung finden, erhöht werden.
3.4 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist
der Kaufpreis sofort und ohne Abzug fällig, gerechnet ab
Zugang der Ware und Lieferrechung beim Käufer, je nachdem,
welches Ereignis später eintritt. Entsprechendes gilt für
Teilleistungen. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig,
wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem
Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht
mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der
Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettobetrag
gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw.
Ziff. 3.8 bleibt unberührt.
3.5 Ist Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremdwährung),
so ist dem Verkäufer vorbehalten, die Kaufpreisforderung
in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen/erhöhen,
daß der in Faktura ausgewiesene Betrag dem EURO-Gegenwert
entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld
im für die Preisvereinbarung maßgeblichen Zeitpunkt
errechnete.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als
Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont, Wechselspesen,
Wechselsteuer u. a. Abgaben gehen nach Ablauf des vereinbarten
Zahlungsziels zu Lasten des Käufers.
3.7 Verzug des Käufers hinsichtlich der Entgeltansprüche
tritt mit Ablauf der in Ziff. 3.4 benannten Zahlungsfristen auch
ohne gesonderte Mahnung ein.
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen
in Höhe von 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines tatsächlich
geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten. Der Verkäufer
kann jedoch zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins nach
HGB verlangen. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt unberührt.
3.9 Unbeschadet der weitergehenden gesetzlichen Rechte werden
im Verzugsfall alle Restschulden des Käufers aus allen Vertragsverhältnissen
der Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht
sich nur auf unwesentliche Forderungsteile.
3.10 Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers
nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
3.11 Ziff. 3.10 gilt entsprechend für die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer.
3.12 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen über Verkäufer-Forderungen
aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen,
nicht aus demselben Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
3.13 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Käufers
gem. ¤ 369 HGB gilt für den Käufer nicht.
3.14 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer
trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu
bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer,
soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung
vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Das gilt
insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte
Folgegeschäfte.
3.15 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung
der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich
der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden,
und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.16 Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer
unbeschadet der Regelung des ¤ 354a HGB nicht an Dritte
abtreten.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer
zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach
Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist
beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des
Käufers (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). und einer
etwaig vereinbarten Vorab-Anzahlung bei dem Verkäufer zu
laufen.
4.2. Wurde dem Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest
zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand gem. Ziff. 4.1 dem Käufer zur Verfügung
gestellt wurde.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen
höherer Gewalt, z.B. bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen,
soweit solche Hinweise nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von nicht unerheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten.
4.4 Lieferung erfolgt durch Mitteilung der Versandbereitschaft
und Bereitstellung der Ware am Sitz der Verkäuferin, Verpackung,
Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle
obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen
des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
bzgl. des Gefahrguttransports.
4.5 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer
die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. ¤ 447 BGB
auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung
und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der
Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten
usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung
vereinbart ist.
4.6 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff.
3.1 und 4.4, 4.5 beim Aufladen behilflich sind, handeln sie im
alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder
sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers.
4.6a) Die Gefahr geht spätestens mit der †bergabe der
Lieferteile auf den Frachtführer an der in Ziff. 4.3 bezeichneten
Stelle über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung
oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
4.6b) Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf
seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit
nur als Vermittler tätig wird.
c) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen,
die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen
handelt, Verkäufer-Eigentum. Der Käufer ist zur sofortigen
Rückgabe verpflichtet. Gerät der Käufer mit seiner
Rückgabeverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
in Höhe von 1% des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen.
Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Der Käufer
hat die Möglichkeit nachzuweisen, daß ein Schaden in
der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange
entstanden ist. Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen
(insbesondere Haltestangen) ist der Käufer zum Ersatz verpflichtet.
Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über
und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise,
sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen
Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß
der Einheit dieVerpackungslänge.
4.9 Die unbeanstandete †bernahme der Sendung durch den Transportführer
gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung
und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß
der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der †bergabe
der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw.
daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
4.10 (a) Sofern Verkäufer-Lieferungen in von ihm besorgten
Leihgebinden jeglicher Art erfolgen, sind diese spätestens
innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem
in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein
Risiko an den Verkäufer zurückzusenden. Kommt der Käufer
dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für
die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Miet-Gebühr
berechnen und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur
Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren
den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten Kennzeichen
dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen
nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden.
(b) Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der
Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Eine Verwendung
als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
4.11 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag
Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die
zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der
INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der
Ziff. 4. stehen.
4.12 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher
Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung
der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw.
am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist
der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung
der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit
diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen
durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum
des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten
aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen
von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Ist solche Erfüllung
eingetreten, lebt der Eigentumsvorbehalt für davor gekaufte
Waren nicht wieder auf, auch wenn dem Verkäufer danach aus
neuen Warenlieferungen neue Forderungen zustehen.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und
ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer
herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist.
In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag
zurück, so kann er für die Dauer der †berlassung
des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
5.4 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer
für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche
Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer
zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt
sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich
im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit
Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden,
so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden
Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren.
Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des
Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte
an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
5.5 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer
gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang
befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer
und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung
vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen
oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim
Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von
der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig
zu machen.
5.6 Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur
Sicherung aller unserer Forderungen an den Verkäufer ab.
Veräußert der Käufer Waren, an der der Verkäufer
gemäß 5.4 nur anteiliges Eigentum hat, so zediert er
an den Verkäufer die Ansprüche gegen die Dritten zum
entsprechenden Teilbetrag an den dies hiermit annehmenden Verkäufer.
Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-
(oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung
in Höhe des Rechnungswerts der verkäuferseits insoweit
eingebrachten Waren an den dies hiermit annehmenden Verkäufer
ab.
5.7 Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang
zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der
Vorbehaltsware ermächtigt. Hat der Verkäufer konkreten
Anlaß zur Sorge, daß der Käufer seine Verpflichtungen
dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß
erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf
Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen,
sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten,
dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über
den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie
die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich
mitzuteilen.
6. Gewährleistung, Garantie
Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert
der Verkäufer die Kaufsache gemäß seiner regulären
Produktbeschreibung (Katalog etc.), soweit vorhanden. Eine darüber
hinausgehende Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer
nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere
nicht aus anderen Darstellungen der Kaufsache in öffentlichen
€ußerungen oder in der Werbung des Verkäufers
herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat die darüber
hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers.
Ziff. 2 bleibt unberührt.
Es wird insbesondere keine Gewähr für Schäden
übernommen, wenn und soweit sie auf ungeeignete oder unsachgemäße
oder nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung, €nderung, Instandsetzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche
Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, zurückgehen
und diese Schäden nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
bzw. solcher Dritter zurückzuführen sind, für die
der Verkäufer zwingend einzustehen hat.
6.1. Für Mängel der Kaufsache haftet der Verkäufer
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden
Modifikationen:
6.2 Die vom Verkäufer gelieferten Produkte sind einerseits
industriell andererseits handwerklich hergestellte Produkte. Die
Abweichung von Mustern sowie branchenübliche oder produktionsbedingte
Abweichungen z.B. in Farben, Struktur, Maßen, und geringfügige
modellmässige Abweichungen, die den Nutzwert und die Funktion
des Kaufgegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer
nicht zu irgendwelchen Gewährleistungsansprüchen.
6.3 Die nach den gesetzlichen Rügepflichten vorgesehene Rüge
kann nur in Schriftform wirksam erklärt werden, die weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen der wirksamen Rüge bleiben unberührt.
Der Verkäufer kann verlangen, dass ihm die als mangelhaft
gerügte Sache für eine angemessene Frist zur Prüfung
überlassen wird, sofern sie nicht zerstört ist.
6.4 Das gesetzlich dem Käufer eingeräumte Wahlrecht
auf Nacherfüllung durch Reparatur bzw. Ersatzlieferung geht
auf den Verkäufer über, wenn der Verkäufer dem
Käufer eine angemessene Frist zur Ausübung des Wahlrechts
gesetzt hat und diese Frist ergebnislos abgelaufen ist.
6.5 Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung
erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung
der mangelhaften Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die
Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte
Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer
gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt,
Wertersatz für die vom Käufer gezogenen Nutzungen geltend
zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen
Betrages zu verweigern.
6.6 Erbringt der Verkäufer Leistungen bei der Mängelsuche,
-prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein,
so z.B. weil eine unberechtigte Mängelrüge ausgesprochen
wurde, so hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch
entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.7 Zu ersetzen ist auch ein Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung,
der bei dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Käufer
seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Die Durchführung von Mangelsuche, -prüfung und -beseitigung
stellt kein Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer
dar.
6.8 Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln, die dem Käufer
deswegen entstehen, weil er die Ware an einen anderen Ort als
den nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Ablieferungsort verbracht
hat, gehen zu seinen Lasten.
6.9 Kosten, Aufwand bzw. Mehraufwand i.S.d Ziff. 6.6, 6.7, 6.8
können z.B. Fahrtkosten und Fahrtzeiten sein. Solche Fahrtkosten
und -zeiten werden einheitlich mit 0,80 _ pro zurückgelegtem
einfachen Reisekilometer in Rechnung gestellt, die übrigen
Kosten, Aufwände, Mehraufwände in nachgewiesener Höhe.
6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers
aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen,
bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache
beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. ¤ 479 BGB
bleibt unberührt.
6.11 Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche
verlustig, wenn er trotz Mangelkenntnis den Einbau oder die Verarbeitung
oder Weitervertrieb der Ware vornimmt.
7. Haftung, Verjährung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung
leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1 Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein
der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der
Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in
Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die
Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit
das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht
seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 Im übrigen haftet der Verkäufer nur bei Verletzung
einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet
ist, dabei ebenfalls der Höhe nach beschränkt auf den
vorhersehbaren, typischen Schaden, der durch die wesentliche Pflicht
verhindert werden sollte.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz
und bei Personenschäden.
7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände
(z.B. ¤ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.
7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer
auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher
und außervertraglicher Haftung gilt - außer in Fällen
von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem in ¤ 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt.
Sie tritt spätestens mit Ablauf der in ¤ 199 Abs.
3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend,
nämlich in Ziff. 6.10, geregelte Verjährungsfrist für
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den
Regelungen dieses Absatzes unberührt.
8. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort,
Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch
nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte
Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung
und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten
des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Käufers
9. Geheimhaltung, Datenschutz, Schutzrechte,
Urheberrechte
9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung
erlangten Kenntnisse und vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse
des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich
zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2 Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes.
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Verkäuferseite
durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß
werden Daten des Käufers in einer automatischen Datei erfaßt
und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit
unterrichtet.
9.3 Sofern der Verkäufer Kaufgegenstände nach Zeichnungen,
Modellen oder sonst nach Angaben des Käufers liefert, übernimmt
der Käufer die Gewähr, daß durch die Herstellung,
Lieferung und den Gebrauch der Ware gewerbliche Schutzrechte und
sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Verkäufer
ist zu einer entsprechenden Prüfung nicht verpflichtet.
9.4 Dem Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen
sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive und andere Leistungen
oder Gestaltungsvorschläge darf der Käufer nur für
den vereinbarten Zweck verwenden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand,
Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform
10.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen
ist der Sitz des Verkäufer-Lieferwerkes bzw.. sofern die
Lieferung ab Lager erfolgt, das Verkäufer-Lager, sofern nicht
einzelvertraglich abweichend geregelt.
10.2 Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d HGB ist Gerichtsstand
ausschließlich (sofern gesetzlich nicht zwingend anderweitig
vorgeschrieben) Wesel, Deutschland.
10.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
10.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise
ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile
solcher Klauseln nicht.
10.5 Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB.
Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachfassung geschieht lediglich
zur Erleichterung des Verständnisses.
10.6. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen
sind nicht getroffen.
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