Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CENTERLINE GmbH - Stand März 2002

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden AGB gelten a) unmittelbar in allen Kaufvertragsbeziehungen; und b) in entsprechender Anwendung, auch in allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. CENTERLINE GmbH, Am Schornacker 25, 46483 Wesel, Deutschland, (nachfolgend "Verkäufer") und anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögenö (nachfolgend "Käufer").
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.


2. Vertragsanbahnung und -abschluß, Angebote, Aufträge

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch dessen schriftliche Bestätigung, ansonsten durch die Ausführung des Auftrags verbindlich. Der Verkäufer kann Angebote des Käufers innerhalb von vier Wochen annehmen. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung des Verkäufers für den Vertragsinhalt maßgebend.
2.4 a) Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers. b) Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlußrechnung.
2.3 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "cirka", "wie bereits geliefert", "wie gehabt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in den Verkäufer-Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
2.4. Im †brigen ist die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die †bernahme einer Garantie nur verbindlich, wenn dies schriftlich von der Verkäufer-Geschäftsleitung ausdrücklich bestätigt wird.
2.5 Im Sinne einer Beschaffenheitsbeschreibung (keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft) erklärt der Verkäufer, daß a) die von ihm vertriebenen Anlagen der EMV-Richtlinie 89/336/EWG "Elektromagnetische Verträglichkeit" entsprechen und b) die aktuellen europäischen Sicherheitsvorschriften für elektrotechnische Anlagener Verkäufer berücksichtigen, c) er jedoch keine Gewähr dafür übernimmt, daß die von ihm vertriebenen Anlagen den Anforderungen eines bestimmten Sicherheitscodes entsprechen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Einzelvertrag so vereinbart.


3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

3.1 Bei Fehlen einer ausdrücklichen Preisvereinbarung werden zum Lieferzeitpunkt gültige Verkäufer-Preise berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Werk, frei Waggon oder Lastzug verladen.
3.2 (a) Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlußzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn und soweit USt.-Steuerpflichtigkeit/-ausweis im Einzelfall einschlägig. Soweit sich im vorgenannten Fall die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluß und Rechnungslegung erhöht, hat der Käufer die erhöhte USt. zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt. (b) Der Verkäufer ist mangels anderweitiger Absprache berechtigt, in angemessenem Umfange Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe der prozentualen Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohnkosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen anzupassen, das gleiche gilt für den Fall, dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers Anwendung finden, erhöht werden.
3.4 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug fällig, gerechnet ab Zugang der Ware und Lieferrechung beim Käufer, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw. Ziff. 3.8 bleibt unberührt.
3.5 Ist Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremdwährung), so ist dem Verkäufer vorbehalten, die Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen/erhöhen, daß der in Faktura ausgewiesene Betrag dem EURO-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im für die Preisvereinbarung maßgeblichen Zeitpunkt errechnete.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. a. Abgaben gehen nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zu Lasten des Käufers.
3.7 Verzug des Käufers hinsichtlich der Entgeltansprüche tritt mit Ablauf der in Ziff. 3.4 benannten Zahlungsfristen auch ohne gesonderte Mahnung ein.
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten. Der Verkäufer kann jedoch zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins nach HGB verlangen. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt unberührt.
3.9 Unbeschadet der weitergehenden gesetzlichen Rechte werden im Verzugsfall alle Restschulden des Käufers aus allen Vertragsverhältnissen der Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht sich nur auf unwesentliche Forderungsteile.
3.10 Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.11 Ziff. 3.10 gilt entsprechend für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer.
3.12 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen über Verkäufer-Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus demselben Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
3.13 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Käufers gem. ¤ 369 HGB gilt für den Käufer nicht.
3.14 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
3.15 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.16 Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des ¤ 354a HGB nicht an Dritte abtreten.


4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). und einer etwaig vereinbarten Vorab-Anzahlung bei dem Verkäufer zu laufen.
4.2. Wurde dem Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 4.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, z.B. bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hinweise nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von nicht unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4.4 Lieferung erfolgt durch Mitteilung der Versandbereitschaft und Bereitstellung der Ware am Sitz der Verkäuferin, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.5 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. ¤ 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.6 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 3.1 und 4.4, 4.5 beim Aufladen behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers.
4.6a) Die Gefahr geht spätestens mit der †bergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der in Ziff. 4.3 bezeichneten Stelle über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
4.6b) Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
c) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, Verkäufer-Eigentum. Der Käufer ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Käufer mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1% des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Der Käufer hat die Möglichkeit nachzuweisen, daß ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange entstanden ist. Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen (insbesondere Haltestangen) ist der Käufer zum Ersatz verpflichtet. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit dieVerpackungslänge.
4.9 Die unbeanstandete †bernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der †bergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
4.10 (a) Sofern Verkäufer-Lieferungen in von ihm besorgten Leihgebinden jeglicher Art erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurückzusenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Miet-Gebühr berechnen und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. (b) Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
4.11 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.12 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Ist solche Erfüllung eingetreten, lebt der Eigentumsvorbehalt für davor gekaufte Waren nicht wieder auf, auch wenn dem Verkäufer danach aus neuen Warenlieferungen neue Forderungen zustehen.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der †berlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
5.4 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
5.5 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
5.6 Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, an der der Verkäufer gemäß 5.4 nur anteiliges Eigentum hat, so zediert er an den Verkäufer die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag an den dies hiermit annehmenden Verkäufer. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswerts der verkäuferseits insoweit eingebrachten Waren an den dies hiermit annehmenden Verkäufer ab.
5.7 Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Hat der Verkäufer konkreten Anlaß zur Sorge, daß der Käufer seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

6. Gewährleistung, Garantie

Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Kaufsache gemäß seiner regulären Produktbeschreibung (Katalog etc.), soweit vorhanden. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Kaufsache in öffentlichen €ußerungen oder in der Werbung des Verkäufers herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers. Ziff. 2 bleibt unberührt.

Es wird insbesondere keine Gewähr für Schäden übernommen, wenn und soweit sie auf ungeeignete oder unsachgemäße oder nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, €nderung, Instandsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, zurückgehen und diese Schäden nicht auf ein Verschulden des Verkäufers bzw. solcher Dritter zurückzuführen sind, für die der Verkäufer zwingend einzustehen hat.

6.1. Für Mängel der Kaufsache haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden Modifikationen:
6.2 Die vom Verkäufer gelieferten Produkte sind einerseits industriell andererseits handwerklich hergestellte Produkte. Die Abweichung von Mustern sowie branchenübliche oder produktionsbedingte Abweichungen z.B. in Farben, Struktur, Maßen, und geringfügige modellmässige Abweichungen, die den Nutzwert und die Funktion des Kaufgegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Gewährleistungsansprüchen.
6.3 Die nach den gesetzlichen Rügepflichten vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam erklärt werden, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der wirksamen Rüge bleiben unberührt. Der Verkäufer kann verlangen, dass ihm die als mangelhaft gerügte Sache für eine angemessene Frist zur Prüfung überlassen wird, sofern sie nicht zerstört ist.
6.4 Das gesetzlich dem Käufer eingeräumte Wahlrecht auf Nacherfüllung durch Reparatur bzw. Ersatzlieferung geht auf den Verkäufer über, wenn der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Ausübung des Wahlrechts gesetzt hat und diese Frist ergebnislos abgelaufen ist.
6.5 Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt, Wertersatz für die vom Käufer gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
6.6 Erbringt der Verkäufer Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so z.B. weil eine unberechtigte Mängelrüge ausgesprochen wurde, so hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.7 Zu ersetzen ist auch ein Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung, der bei dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Durchführung von Mangelsuche, -prüfung und -beseitigung stellt kein Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer dar.
6.8 Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln, die dem Käufer deswegen entstehen, weil er die Ware an einen anderen Ort als den nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Ablieferungsort verbracht hat, gehen zu seinen Lasten.
6.9 Kosten, Aufwand bzw. Mehraufwand i.S.d Ziff. 6.6, 6.7, 6.8 können z.B. Fahrtkosten und Fahrtzeiten sein. Solche Fahrtkosten und -zeiten werden einheitlich mit 0,80 _ pro zurückgelegtem einfachen Reisekilometer in Rechnung gestellt, die übrigen Kosten, Aufwände, Mehraufwände in nachgewiesener Höhe.
6.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. ¤ 479 BGB bleibt unberührt.
6.11 Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche verlustig, wenn er trotz Mangelkenntnis den Einbau oder die Verarbeitung oder Weitervertrieb der Ware vornimmt.

7. Haftung, Verjährung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1 Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 Im übrigen haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, dabei ebenfalls der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden, der durch die wesentliche Pflicht verhindert werden sollte.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Personenschäden.
7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. ¤ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.
7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt - außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in ¤ 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in ¤ 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend, nämlich in Ziff. 6.10, geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

8. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers

9. Geheimhaltung, Datenschutz, Schutzrechte, Urheberrechte

9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse und vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2 Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Verkäuferseite durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden Daten des Käufers in einer automatischen Datei erfaßt und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit unterrichtet.
9.3 Sofern der Verkäufer Kaufgegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder sonst nach Angaben des Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr, daß durch die Herstellung, Lieferung und den Gebrauch der Ware gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Verkäufer ist zu einer entsprechenden Prüfung nicht verpflichtet.
9.4 Dem Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive und andere Leistungen oder Gestaltungsvorschläge darf der Käufer nur für den vereinbarten Zweck verwenden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform

10.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen ist der Sitz des Verkäufer-Lieferwerkes bzw.. sofern die Lieferung ab Lager erfolgt, das Verkäufer-Lager, sofern nicht einzelvertraglich abweichend geregelt.
10.2 Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d HGB ist Gerichtsstand ausschließlich (sofern gesetzlich nicht zwingend anderweitig vorgeschrieben) Wesel, Deutschland.
10.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
10.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
10.5 Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachfassung geschieht lediglich zur Erleichterung des Verständnisses.
10.6. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.